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VEREINSSATZUNG

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Im folgenden können Sie sich unsere Satzung im Detail durchlesen. Alternativ bieten wir Ihnen selbstverständlich auch eine PDF-Version an.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "W.I.R. - Weiterbildung im Revier e. V." Er ist im

Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Essen, ist aber überregional tätig.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung in ihrer besonderen

Bedeutung für die regionalen Wirtschaftsstrukturen durch Vernetzung von

Weiterbildungseinrichtungen im Ruhrgebiet mit dem Ziel, die vorhandenen

Weiterbildungskompetenzen für alle Akteure im Weiterbildungsbereich und in der

Arbeitsmarktpolitik sowie für potentielle Weiterbildungskunden transparenter zu gestalten.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von

Kooperationsprozessen zwischen den Bildungseinrichtungen untereinander, zwischen den

Bildungseinrichtungen und Unternehmen sowie arbeitsmarktpolitischen Akteuren.

3. Hierzu zählen auch:

- Vertretung der Interessen der regionalen Weiterbildungsanbieter,

- Verbesserung von Transparenz des Weiterbildungsmarktes in der Region,

- Förderung der Kundenorientierung aller Weiterbildungsträger,

- Ausbau des Weiterbildungsangebotes als ein Standortfaktor für das Ruhrgebiet,

- Förderung von Maßnahmen zur Fortentwicklung eines regionalen

Weiterbildungsmarketings,

- Durchführung von Aktivitäten und Projekten zur Erreichung dieser Vereinszwecke,

- Einwerbung von Fördergeldern zur Finanzierung der Vereinszwecke und -aktivitäten.

4. Der Verein ist berechtigt, dem Satzungszweck dienende und nützliche Geschäfte zu tätigen.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins

unterstützt und sich mit der Entwicklung der Weiterbildungseinrichtungen und

Bildungsangebote im Ruhrgebiet beschäftigt.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag erfolgt

schriftlich an den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Widerspruch

möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit

einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch die Auflösung der

juristischen Person. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit unter Einhaltung einer

dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Anzeige

des Mitgliedes an den Vorstand.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober

Weise gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss

entscheidet auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des

Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die betroffenen Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung anzuhören. Der Vorstand hat

bei einem Ausschlussbegehren die Vereinsmitglieder sofort schriftlich zu benachrichtigen.

5. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied vorübergehend von

allen Rechten entbunden werden. Diese Entscheidung trifft der Vorstand, sie muss auf der

nächsten Mitgliederversammlung diskutiert und bestätigt werden.

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§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein finanziert sich aus Entgelten von Dritten und Zuschüssen sowie aus einer Aufnahmegebühr, den regelmäßigen Jahresbeiträgen und Zusatzbeiträgen für Sonderaktivitäten des Vereins von Mitgliedern.

2. Von den Mitgliedern ist der Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag im Januar des jeweiligen

Jahres im Voraus zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Jahr

des Beitritts ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt der volle Jahresbeitrag fällig.

3. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von einem Monat zusammen mit dem ersten

Jahresbeitrag zu leisten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die

Mitgliederversammlung.

4. Über die Höhe und den Zeitpunkt der Erhebung von (ggf. umsatzsteuerpflichtigen)

Zusatzbeiträgen in Form einer Grundumlage und einer laufenden Umlagegebühr für

Sonderaktivitäten des Vereins (z. B. laufender Betrieb von Bildungstheken) entscheidet die

Mitgliederversammlung. Die Beteiligung an Sonderaktivitäten mit laufenden

Umlagegebühren ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch

ein teilnehmendes Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich kündbar.

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§ 5 Organe des Vereines

1. Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

2. Der Verein richtet bei Bedarf weitere Organe ein.

3. Der Verein kann Arbeitskreise einrichten, deren Aufgaben von der Mitgliederversammlung

festgelegt werden.

4. Auch kann ein Beirat eingerichtet werden, dessen Aufgaben unter anderem die fachliche

Begleitung, die Förderung und Koordinierung der Projekte des Vereins sind. Über einen Beirat und die Besetzung entscheidet der Vorstand für die Wahlperiode des Vorstandes.

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§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr (möglichst im ersten Quartal)

statt (Jahreshauptversammlung).

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende

Aufgaben:

- Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts einschl. des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie des

Kassenprüfungsberichts.

- Feststellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung.

-  Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,,

- Beschlussfassung über die Einrichtung weiterer Organe (z. B. Beirat),

- jährliche Beschlussfassung eines Haushaltsplanes-,

- Beschlussfassung über vom Vorstand vorgeschlagene Maßnahmen,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sonstiger Organe und zweier

Kassenprüfer,

- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

- Festlegung der Beiträge nach § 5,

- Einrichtung von Arbeitskreisen mit Aufgaben und Besetzung.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig,

unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit der einfachen

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über den Ausschluss von Mitgliedern,

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung

mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen

einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern bei der Einladung zur

Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Bei

Abwesenheit des gesamten Vorstands wählt das Plenum selbst eine Versammlungsleitung.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies ein Viertel der

Mitglieder durch Unterschrift vom Vorstand verlangt oder der Vorstand sie im Interesse des

Vereins für erforderlich hält.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2

Geschäftsjahren. Diese prüfen jährlich die Vereinskasse. Über das Ergebnis der Prüfung

haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf

ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt, entscheidet bei

Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen wie

nicht abgegebene Stimmen zu werten sind. Bei der Entlastung des Vorstands hat das

betroffene Vorstandsmitglied selbst kein Stimmrecht.

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§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 geschäftsfähigen Personen:

- 2 Vorstandssprecher/innen,

- 1 stellv. Vorstandssprecher/-in

- 1 Kassenführer(in)

- 1 Schriftführer/-in.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus

der Mitte der übrigen Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer im

ersten Wahlgang die 2/3-Mehrheit, im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit und im

dritten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei

Nachwahl gilt das erworbene Mandat nur für die verbleibende Amtsperiode.

5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt

werden.

6. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitglieds aus dem Vorstand kann der

Vorstand ein weiteres Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte bis

zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.

7. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

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§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung des Vereines

1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung einem Arbeitskreis oder einem Beirat übergetragen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

- die Leitung des Vereins sowie Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht in die

Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen fallen,

- die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes sowie der handelsrechtlichen Jahresabschlusse,

- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,

- die Entscheidung in Personalangelegenheiten bezüglich der Mitarbeiter/-innen des Vereins,

- die Entscheidung über laufenden Ausgaben und Investitionen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung

verabschiedeten Haushaltsplanes oder im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,

- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins

2. Der Vorstand kann Aufgaben, insbesondere die laufenden Geschäfte, an einen Geschäftsstellenkoordinator (Geschäftsstelle) delegieren. Die Kontrolle des Geschäftsstellenkoordinators liegt

beim Vorstand.

3. Der Verein wird gegenüber Dritten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).

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§ 9 Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

3. An den einzelnen Sitzungen des Vorstandes können einzelne Mitglieder des Vereins

und/oder Nichtmitglieder bzw. Mitarbeiter(innen) als Berater teilnehmen, soweit sie der

Vorstand eingeladen hat.

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§ 10 Protokollieren von Beschlüssen

Bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu erstellen,

in denen die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. Den Mitgliedern

der jeweiligen Organe sind die Protokolle zuzuleiten.

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§ 11 Geschäftsstelle

1. Der Verein kann nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur

Zweckerreichung eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle hat die laufenden

Geschäfte wahrzunehmen.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

- Sicherstellung des Informationsflusses unter den Mitgliedern,

- Gemeinsame Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,

- Aufbau von Kontakten zu Unternehmen, Bildungsträgern und Akteuren in der

Arbeitsmarktpolitik im Ruhrgebiet,

- Aktualisierung der Internetpräsenz,

- Erstellung von Publikationen, Werbemitteln etc.,

- Einrichtung und betrieb von Informations- und Beratungsstellen für weiterbildungsinteressierte Personen und Unternehmen

- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

2. Die Geschäftsstelle ist Anlaufstelle für die Mitglieder des Vereins, weitere Weiterbildungs- und Qualifizierungsunternehmen sowie für alle staatlichen und privaten Institutionen, die

gesellschaftlich und politisch formend mit Weiterbildung befasst sind.

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§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Erforderlich für eine Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der

Mitgliederversammlung zu übersenden, in der über die Auflösung entschieden werden soll.

2. Ein nach der Liquidation des Vereins verbleibendes Vereinsvermögen wird an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet, welche zum Zeitpunkt der Auflösung mindestens 2 Jahre Mitglied im Verein sind. Als Verteilungsmaßstab gilt der zuletzt vom Mitglied gezahlte Beitrag für die Infotheken vor Liquidationsbeschlussfassung.

3. Gemeinsame Liquidatoren sind, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes

beschließt, der Vorstand.

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§ 13 Gerichtsstand

Der Verein hat seinen Gerichtsstand in Essen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. November 2005 verabschiedet

und mit Änderungen durch die Mitgliederversammlungen am 24. Oktober 2007 und 7. Mai

2012 und 29.01.2020 ergänzt. Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.

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