
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen "W.I.R. - Weiterbildung im Revier e. V." Er ist im
Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Essen, ist aber überregional tätig.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung in ihrer besonderen
Bedeutung für die regionalen Wirtschaftsstrukturen durch Vernetzung von
Weiterbildungseinrichtungen im Ruhrgebiet mit dem Ziel, die vorhandenen
Weiterbildungskompetenzen für alle Akteure im Weiterbildungsbereich und in der
Arbeitsmarktpolitik sowie für potentielle Weiterbildungskunden transparenter zu gestalten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von
Kooperationsprozessen zwischen den Bildungseinrichtungen untereinander, zwischen den
Bildungseinrichtungen und Unternehmen sowie arbeitsmarktpolitischen Akteuren.
3. Hierzu zählen auch:
- Vertretung der Interessen der regionalen Weiterbildungsanbieter,
- Verbesserung von Transparenz des Weiterbildungsmarktes in der Region,
- Förderung der Kundenorientierung aller Weiterbildungsträger,
- Ausbau des Weiterbildungsangebotes als ein Standortfaktor für das Ruhrgebiet,
- Förderung von Maßnahmen zur Fortentwicklung eines regionalen
Weiterbildungsmarketings,
- Durchführung von Aktivitäten und Projekten zur Erreichung dieser Vereinszwecke,
- Einwerbung von Fördergeldern zur Finanzierung der Vereinszwecke und -aktivitäten.
4. Der Verein ist berechtigt, dem Satzungszweck dienende und nützliche Geschäfte zu tätigen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt und sich mit der Entwicklung der Weiterbildungseinrichtungen und
Bildungsangebote im Ruhrgebiet beschäftigt.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag erfolgt
schriftlich an den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Widerspruch
möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch die Auflösung der
juristischen Person. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Anzeige
des Mitgliedes an den Vorstand.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die betroffenen Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung anzuhören. Der Vorstand hat
bei einem Ausschlussbegehren die Vereinsmitglieder sofort schriftlich zu benachrichtigen.
5. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied vorübergehend von
allen Rechten entbunden werden. Diese Entscheidung trifft der Vorstand, sie muss auf der
nächsten Mitgliederversammlung diskutiert und bestätigt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein finanziert sich aus Entgelten von Dritten und Zuschüssen sowie aus einer Aufnahmegebühr, den regelmäßigen Jahresbeiträgen und Zusatzbeiträgen für Sonderaktivitäten des Vereins von Mitgliedern.
2. Von den Mitgliedern ist der Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag im Januar des jeweiligen
Jahres im Voraus zu leisten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Jahr
des Beitritts ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt der volle Jahresbeitrag fällig.
3. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von einem Monat zusammen mit dem ersten
Jahresbeitrag zu leisten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Über die Höhe und den Zeitpunkt der Erhebung von (ggf. umsatzsteuerpflichtigen)
Zusatzbeiträgen in Form einer Grundumlage und einer laufenden Umlagegebühr für
Sonderaktivitäten des Vereins (z. B. laufender Betrieb von Bildungstheken) entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Beteiligung an Sonderaktivitäten mit laufenden
Umlagegebühren ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats durch
ein teilnehmendes Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich kündbar.

§ 5 Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
2. Der Verein richtet bei Bedarf weitere Organe ein.
3. Der Verein kann Arbeitskreise einrichten, deren Aufgaben von der Mitgliederversammlung
festgelegt werden.
4. Auch kann ein Beirat eingerichtet werden, dessen Aufgaben unter anderem die fachliche
Begleitung, die Förderung und Koordinierung der Projekte des Vereins sind. Über einen Beirat und die Besetzung entscheidet der Vorstand für die Wahlperiode des Vorstandes.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr (möglichst im ersten Quartal)
statt (Jahreshauptversammlung).
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende
Aufgaben:
- Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts einschl. des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie des
Kassenprüfungsberichts.
- Feststellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung.
- Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,,
- Beschlussfassung über die Einrichtung weiterer Organe (z. B. Beirat),
- jährliche Beschlussfassung eines Haushaltsplanes-,
- Beschlussfassung über vom Vorstand vorgeschlagene Maßnahmen,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, sonstiger Organe und zweier
Kassenprüfer,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Festlegung der Beiträge nach § 5,
- Einrichtung von Arbeitskreisen mit Aufgaben und Besetzung.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig,
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über den Ausschluss von Mitgliedern,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Bei
Abwesenheit des gesamten Vorstands wählt das Plenum selbst eine Versammlungsleitung.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies ein Viertel der
Mitglieder durch Unterschrift vom Vorstand verlangt oder der Vorstand sie im Interesse des
Vereins für erforderlich hält.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2
Geschäftsjahren. Diese prüfen jährlich die Vereinskasse. Über das Ergebnis der Prüfung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf
ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen wie
nicht abgegebene Stimmen zu werten sind. Bei der Entlastung des Vorstands hat das
betroffene Vorstandsmitglied selbst kein Stimmrecht.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 geschäftsfähigen Personen:
- 2 Vorstandssprecher/innen,
- 1 stellv. Vorstandssprecher/-in
- 1 Kassenführer(in)
- 1 Schriftführer/-in.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus
der Mitte der übrigen Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer im
ersten Wahlgang die 2/3-Mehrheit, im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit und im
dritten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei
Nachwahl gilt das erworbene Mandat nur für die verbleibende Amtsperiode.
5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit von der Mitgliederversammlung abgewählt
werden.
6. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitglieds aus dem Vorstand kann der
Vorstand ein weiteres Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte bis
zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.
7. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung des Vereines
1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder nach Beschluss der Mitgliederversammlung einem Arbeitskreis oder einem Beirat übergetragen sind. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- die Leitung des Vereins sowie Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen fallen,
- die Erstellung des jährlichen Rechenschaftsberichtes sowie der handelsrechtlichen Jahresabschlusse,
- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- die Entscheidung in Personalangelegenheiten bezüglich der Mitarbeiter/-innen des Vereins,
- die Entscheidung über laufenden Ausgaben und Investitionen im Rahmen des von der Mitgliederversammlung
verabschiedeten Haushaltsplanes oder im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
2. Der Vorstand kann Aufgaben, insbesondere die laufenden Geschäfte, an einen Geschäftsstellenkoordinator (Geschäftsstelle) delegieren. Die Kontrolle des Geschäftsstellenkoordinators liegt
beim Vorstand.
3. Der Verein wird gegenüber Dritten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).

§ 9 Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
3. An den einzelnen Sitzungen des Vorstandes können einzelne Mitglieder des Vereins
und/oder Nichtmitglieder bzw. Mitarbeiter(innen) als Berater teilnehmen, soweit sie der
Vorstand eingeladen hat.


§ 10 Protokollieren von Beschlüssen
Bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu erstellen,
in denen die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. Den Mitgliedern
der jeweiligen Organe sind die Protokolle zuzuleiten.

§ 11 Geschäftsstelle
1. Der Verein kann nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur
Zweckerreichung eine Geschäftsstelle einrichten. Die Geschäftsstelle hat die laufenden
Geschäfte wahrzunehmen.
Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Sicherstellung des Informationsflusses unter den Mitgliedern,
- Gemeinsame Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
- Aufbau von Kontakten zu Unternehmen, Bildungsträgern und Akteuren in der
Arbeitsmarktpolitik im Ruhrgebiet,
- Aktualisierung der Internetpräsenz,
- Erstellung von Publikationen, Werbemitteln etc.,
- Einrichtung und betrieb von Informations- und Beratungsstellen für weiterbildungsinteressierte Personen und Unternehmen
- Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
2. Die Geschäftsstelle ist Anlaufstelle für die Mitglieder des Vereins, weitere Weiterbildungs- und Qualifizierungsunternehmen sowie für alle staatlichen und privaten Institutionen, die
gesellschaftlich und politisch formend mit Weiterbildung befasst sind.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Erforderlich für eine Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Antrag zur Auflösung des Vereins ist allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung zu übersenden, in der über die Auflösung entschieden werden soll.
2. Ein nach der Liquidation des Vereins verbleibendes Vereinsvermögen wird an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet, welche zum Zeitpunkt der Auflösung mindestens 2 Jahre Mitglied im Verein sind. Als Verteilungsmaßstab gilt der zuletzt vom Mitglied gezahlte Beitrag für die Infotheken vor Liquidationsbeschlussfassung.
3. Gemeinsame Liquidatoren sind, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes
beschließt, der Vorstand.

§ 13 Gerichtsstand
Der Verein hat seinen Gerichtsstand in Essen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. November 2005 verabschiedet
und mit Änderungen durch die Mitgliederversammlungen am 24. Oktober 2007 und 7. Mai
2012 und 29.01.2020 ergänzt. Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
